Die rechtliche Stellung der jüdischen Gemeinde

Text: Margit Deckner

Für die Hildesheimer Gemeinde wurde es nach 1933 mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten immer problematischer, die gesetzlich vorgesehenen Institutionen aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde hatte 1936 große Probleme, geeignete Kandidaten für das Amt des Landrabbiners zu finden. Sie erwirkte eine Ausnahmegenehmigung, nur einen statt der vom Gesetz vorgeschriebenen drei zur Wahl zu stellen. Auch die Mitgliederzahl des Engeren Ausschusses betrug Ende der 1930er Jahre nicht mehr fünf wie bis dahin seit Jahrzehnten üblich. Dieses kam sicher durch den drastischen Rückgang der Gemeindemitglieder. Doch trotz der zunehmenden Entrechtung, der wirtschaftlichen Benachteiligung und des Terrors gegen die einzelnen jüdischen Bürger blieb der rechtliche Status der Gemeinden lange formal unverändert.
Allerdings konnte von einer Aufgabe des Staates bei der Pflege des jüdischen Religionswesens nicht mehr die Rede sein. Auch die staatlichen Unterstützungen für die in Preußen tätigen Rabbiner und deren Nachkommen wurden gestrichen.
Die Institutionen wurden so weit gestört, dass sie funktionsuntüchtig wurden, als mit dem Gesetz vom 28.3.1938 die jüdischen Gemeinden in Deutschland ihren Status als Körperschaften öffentlichen Rechts verloren und fortan nur noch rechtsfähige Vereine bürgerlichen Rechts waren.
Diese Maßnahme sollte zunächst nur die Verfolgungsmaßnahmen verstärken sowie steuerliche Erleichterungen beenden, hatte aber weit darüber hinausreichende Folgen. Die Gemeinden verloren ihr Besteuerungsrecht, gleichzeitig wurde das Parochialprinzip aufgehoben. Keiner wurde mehr automatisch Mitglied der Gemeinde, sondern musste seinen Eintritt erst erklären. Das bedeutete angesichts der ohnehin angespannten finanziellen Lage der Gemeinden vor den Hintergrund einer starken Binnenwanderung einen ganz entscheidenden Nachteil.
Als Reaktion auf die deutlich verschlechterte Lage der Gemeinden strebte die Reichsvertretung der Juden die Bildung eines Reichsverbandes an, der die Gemeinden als Ortsvertretungen angehörten, von denen dann die erforderlichen Beiträge fließen sollten. Eine staatliche Genehmigung des Plans erfolgte bis zum Pogrom im November 1938 nicht. Danach erschien es der Gestapozentrale als geeignetes Mittel zur Durchsetzung eigener Ziele, nämlich der Forcierung von Auswanderung und ihre Finanzierung aus jüdischen Mitteln.

Man orientierte sich an den Plänen der Reichsvertretung und schuf mit der 10.Verordnung zum Reichsbürgergesetz im Juli 1939 die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland. Sie galt für alle Staatsangehörige und staatenlosen Juden im Sinn der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Mitglied der Reichsvereinigung war jeder, der dem christlichen Glauben oder keiner Konfession angehörte, sofern er allein jüdischer Herkunft war. Jeder war automatisch und unmittelbar Mitglied der Reichsvereinigung, und konnte aus ihr wie Otto Hirsch, einer der führenden Repräsentanten der Reichsvereinigung, formulierte, nur durch Tod oder Auswanderung ausscheiden.
Eine Anfang August 1939 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom März 1938 schrieb u.a. vor, das bei dem Eintrag der nun so bezeichneten Kultusgemeinden in das Vereinsregister der Amtsgerichte die Mustersatzung der Reichsvereinigung zugrunde gelegt werden müsse.
Auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgte der Eintrag der Hildesheimer Gemeinde in das Vereinsregister am 10.10.1939. Damit waren die hannoverschen Bestimmungen bezüglich der Gemeindeverfassung nicht mehr gültig. Das bedeutete eine einschneidende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse. Eine Mitsprachemöglichkeit der Gemeinde in Form einer Gemeindeversammlung gab es nun nicht mehr .Auch die Wahl der Vorsteher erfolgte nicht mehr durch die Gemeinde, sondern es sollten die bis zum Inkrafttreten der Verordnung im Amt befindlichen Vorsteher dieses weiter ausüben.


Quelle:
Die jüdische Gemeinde in Hildesheim 1871-1942 von Jörg Schneider