Sondergericht Hannover · Hildesheimer Fälle

Text: Klaus Schäfer

In den Sondergerichten wurden Hochverrats- und Landesverbrechen verhandelt, sie sind durch eine Verordnung der Reichsregierung vom 21.März 1933 entstanden. Die Prozesse richteten sich in erster Linie gegen politische Gegner des Nationalsozialismus, anfangs vorrangig gegen Sozialdemokraten, Gewerkschaftler und Kommunisten. Die Urteile des Sondergerichts waren sofort rechtskräftig und Rechtsmittel waren nicht zu gelassen.

In den Jahren von 1939-1945 wurden circa 10.000 Menschen zu Tode verurteilt, in Hannover kamen auf 4.200 Verfahren 210 Todesurteile.
Im Sondergericht Hannover sind die Hildesheimer Fälle zuerst in der Abteilung 1, ab Mitte 1943 in Abteilung 2 und dann ab April 1944 in die Abteilung 3 bearbeitet wurden. Es wurden insgesamt 67 Fälle aus Hildesheim verhandelt, hauptsächlich wegen „Schwarzschlachtung“ und Diebstahl.

Das Vergehen „Schwarzschlachtung“ wurde auf Grundlage der Kriegswirtschaftsverordnung bestraft. Es wurde mit Zuchthaus oder Gefängnis und in einigen Fällen sogar mit der Todesstrafe geahndet. Im Kreis Hildesheim wurden mindestens 28 Personen deswegen angeklagt, wobei die Dunkelziffer wahrscheinlich noch höher liegt. In einem Prozess wurde der Bauer Ferdinand B. aus Hildesheim und der Schlachtmeister Wilhelm O., wegen „Schwarzschlachtung“, zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und der Schlachtmeister zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Wilhelm O. starb im Zuchthaus an schweren Infektionen.

Die Härte bei den Verfahren gegen Diebstähle kommt dadurch zum Ausdruck, dass Menschen zum Tode verurteilt wurden, die heute als Kleinkriminelle betrachtet würden. So ist der Maurer Fritz Utermöhl wegen Diebstahls von 21 Reisekoffern und 17 Eilgutsendungen zum Tode verurteilt wurden und am 7.2.1942 hingerichtet wurden. Vier Mitangeklagte wurden zu Zuchthausstrafen verurteilt. In 90 Prozent der Prozesse lautete das Urteil Gefängnis oder Zuchthaus, oft für kleinste Vergehen. Die Strafen wurden zunehmend drakonischer und die Zahl der Todesurteile stieg. Aus heutiger Sicht kann man sagen, dass es sich bei den Urteilen eher um Terrormaßnahmen handelte.


Literatur:
Ernst, Christiane, Terror gegen „Volksschädlinge“ in:
Hildesheim im Nationalsozialismus – Aspekt der Stadtgeschichte
Hans-Dieter Schmid, Verlag Gebrüder Gerstenberg,
Hildesheim 2002 S. 55-60